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Unwetter: Worauf Sie im Schadensfall achten sollten

Keller überflutet, Mobiliar durchnässt, Auto kaputt: Unwetter hinterlassen oft enorme Schäden. Guter Rat erklärt, was zu tun ist, damit die Versicherung zahlt.

© Josep Castells

Seit Wochen ergießen sich immer wieder heftige Regenfälle über Deutschland. Experten rechnen damit, dass wir in Zukunft häufiger heftige Unwetter und Starkregen erleben werden. Die Schäden der Betroffenen erreichen dann schnell sechsstellige Summen. Wichtig ist es deshalb auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten. Und im Ernstfall schnell und richtig zu reagieren.

1. Den Schaden unverzüglich melden

Die Versicherungen schreiben in ihren Policen bzw. Verträgen oft vor, dass die Versicherten ihre Schäden "unverzüglich" melden müssen. Was genau das heißt, hängt vom Einzelfall ab. Wer seinen Versicherungsschutz nicht riskieren will, sollte möglichst bald nach Entdeckung des Schadens aktiv werden. Im ersten Schritt ist sinnvoll die Versicherung telefonisch oder per Mail zu informieren, um möglichst schnell offene Fragen zu klären. Sinnvoll ist zusätzlich eine schriftliche Benachrichtigung per Einschreiben.

2. Die richtige Versicherung

Schäden am Gebäude

Als Grundsatz gilt, dass für Schäden am Haus selbst die Wohngebäudeversicherung zuständig ist. Mit einer wichtigen Einschränkung: Überflutet Dauerregen den Keller, beschädigt die Wände oder das Inventar, hilft nur eine Police gegen Elementarschäden. Denn die Gebäudeversicherungen haften generell nicht für Schäden durch eindringendes Wasser. Eine Elementarschädenversicherung ist auch wichtig, wenn es um Schäden durch Schnee (z.B. Beschädigung am Dach durch die Schneelast), Erdrutsch oder Erdsenkung geht.

Elektrogeräte und Möbel

Für Schäden an der Wohnungseinrichtung kommt generell die Hausratversicherung auf. Sie kommt zum Beispiel für Elektrogeräte auf, die nach einem Blitzschlag beschädigt sind, oder für Möbel, die der Regen wegen einer zerbrochenen Scheibe durchnässt hat.

Auto

Für Schäden am Auto ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Die Kosten für verbeultes Blech oder kaputte Scheiben werden in der Regel in voller Höhe erstattet.  Die Fahrer haben außerdem keine Rückstufung zu befürchten, weil es bei dieser Police keine Schadensfreiheitsrabatte gibt. Allerdings kann auch die Kfz-Versicherung die Zahlung kürzen, wenn der Versicherte fahrlässig zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Beispiel: Die Polizei warnt vor starken Regenfällen und Überschwemmungen in einem bestimmten Gebiet. Wer hier trotzdem sein Auto parkt, riskiert, dass die Versicherung die Leistung deutlich kürzt. Bei grober Fahrlässigkeit kann sie die Zahlung auch ganz verweigern.  

3. Fotos und Beweise

Nach dem Unwetter sollten Betroffene alle ihnen entstandenen Schäden fotografieren. Und das vor den ersten Aufräumarbeiten. Sinnvoll ist außerdem eine Liste mit allen beschädigten Gegenständen. Die Versicherung hat außerdem das Recht, die Schäden zu begutachten. Stehen Schadenssummen von ein paar tausend Euro im Raum, schickt sie in der Regel einen Gutachter, der sich die Situation vor Ort ansieht.

4. Schaden gering halten

Zwar müssen Geschädigte der Versicherung die Möglichkeit geben, die Situation vor Ort selbst zu prüfen. Allerdings sind sie auch verpflichtet, den Gesamtschaden möglichst geringzuhalten. Zum Beispiel müssen sie kaputte Fenster oder Türen soweit absichern, dass kein weiteres Wasser eindringen kann bzw. keine Einbruchsgefahr entsteht.

Ist zu erwarten, dass es im Keller noch einmal zu einer Überschwemmung kommt, muss der darin gelagerte Hausrat in Sicherheit gebracht werden. Sinnvoll ist es aber, solche Maßnahmen vorher mit der Versicherung abzusprechen. Auf keinen Fall sollten beschädigte Gegenstände weggeworfen bzw. entsorgt werden, bevor das Unternehmen den Schaden begutachten konnte.

5. Schäden in der Steuererklärung abrechnen

Wer einen Selbstbehalt gewählt hat, um den Versicherungsbeitrag der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung niedrig zu halten, kann diese Kosten als "außergewöhnliche Belastung" in der Steuererklärung angeben. Allerdings erkennt das Finanzamt die Schadenskosten in aller Regel nicht zu 100 Prozent an, sondern kürzt um einen zumutbaren Eigenanteil. Wie hoch der ist, hängt vor allem vom Einkommen ab.