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Altersvorsorge: Die Antworten der Rentenexperten

In unserer Community gaben Renate Thiemann und Walter Glanz von der Deutschen Rentenversicherung einen Monat lang Antworten und Hilfestellung.

© Christian Langballe

Bei unserer Expertenaktion zum Thema Rente erhielten die Referenten der Deutschen Rentenversicherung Renate Thiemann und Walter Glanz zahlreiche Anfragen. Im März gaben sie in unserer Community Guter Rat gefragt Antworten und Hilfestellung.

Thema Rente: Fragen und Antworten

Ich bin 1960 geboren. Bekomme meine volle Altersrente mit 66 Jahren und 4 Monaten. Kann ich trotzdem mit Abschlägen mit 60 Jahren in Altersrente gehen?

Antwort: Nein, falls keine Schwerbehinderung bei Ihnen vorliegt, können Sie frühesten mit 63 Jahren und 12 Prozent Abschlag in Rente gehen. Sie benötigen aber 35 Jahre Versicherungszeit (Beitrags-, Kinderberücksichtigungs- und Anrechnungszeiten).

Neben meiner gesetzlichen Rente bekomme ich noch 1000 Euro  betriebliche Pension. Wird die Betriebsrente bei der Berechnung der Hinterbliebenen Rente voll angerechnet?

Antwort: Das ist davon abhängig, ob Ihnen Witwenrente nach altem oder nach seit Januar 2002 bestehendem Recht zusteht. Das alte Recht gilt für alle die, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Trifft dies bei Ihnen zu, zählt Ihre Betriebsrente nicht zum anrechenbaren Einkommen. Das neue Recht gilt für alle ab Januar 2002 geschlossene Ehen und für bis Dezember 2001 geschlossene, wenn beide Partner am 1. Januar 2002 noch keine 40 Jahre alt waren. Für das neue Recht gilt, dass jedes eigene Einkommen des/der Hinterbliebenen angerechnet wird.

Muss ich als Bezieher von einer Betriebsrente die 15,5 % SV alleine tragen oder nur anteilig wie von der Altersrente?

Antwort: In der Regel müssen Sie die Beiträge alleine tragen. Das ist aber eine Frage, über die die Krankenkasse zu entscheiden hat.

Während meines 5jährigen Studiums an der Humboldt-Universität Berlin wurden SV-Beiträge bezahlt, die auch im SV-Ausweis vermerkt sind. Wie werden diese für die Berechnung der Rente berücksichtigt?

Antwort: Bei den Beiträgen, die alleine von der Hochschule für Zeiten Ihres Vollzeitstudiums gezahlt wurden, handelt es sich nicht um Beitragszeiten i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Schul- und Hochschulausbildungen sind bis zu 8 Jahren Anrechnungszeiten und zählen bei der Wartezeit von 35 Jahren mit.

Die Kinderberücksichtigungszeiten wurden automatische meiner Exfrau gutgeschrieben, obwohl die Kinder bei mir wohnten. Jetzt habe ich diese beantragt und erhielt eine Ablehnung.

Angeblich können die Berücksichtigungszeiten im Nachhinein nicht neu zugeordnet werden. Aber wenn ich nichts von der automatischen Zuordnung ohne meine Zustimmung weiß, kann das doch nicht richtig sein.

Antwort: Wenn Sie tatsächlich überwiegend Ihre Kinder erzogen haben, sollten Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Sie müssen dann natürlich nachweisen, z. B. durch eine Meldebescheinigung, dass Ihre Kinder bei Ihnen waren. Ist die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, sollten Sie eine Überprüfung des Bescheides beantragen.

Übrigens: Kindererberücksichtigungszeiten gibt es längstens bis zum 10 Geburtstag Ihres jüngsten Kindes.

Ist es normal, dass Rente versteuert wird?

Antwort: Renten waren schon immer mit dem sog. Ertragsanteil auch Steuerpflichtig. Wegen des Ertragsanteils, der bis 2004 zwischen 27 Prozent und 32 Prozent lag und der Höhe des Grundfreibetrags mussten die meisten Rentnerinnen und Rentner keine Steuern zahlen.

Durch das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz beträgt der Anteil für diejenigen die 2005 bereits Rente bezogen oder erstmalig Rentner wurden, 50 Prozent. Die anderen 50 Prozent sind der sogenannte Rentnerfreibetrag. Erst wenn dieser überschritten wird, kann es zu einer steuerlichen Veranlagung dann kommen, wenn der Grundfreibetrag 2010 = 8004 Euro überschritten wird. Die meisten Rentner müssen auch nach den neuen Gesetzen weiterhin keine Steuern zahlen.

Wir sind beide über 65,beziehen Altersrente,meine Frau hat einen 400 Euro-Job, müssen wir diesen bei der Steuer angeben? (sonst keine Nebeneinkünfte)

Antwort: Im Rentenbescheid steht, dass neben der Rente 400 Euro im Monat Brutto hinzuverdient werden kann. ohne dass sich das auf die Rente auswirkt. Es besteht zudem ein Hinweis, dass auf Renten ggf. Steuern zu zahlen sind. Ob der Hinzuverdienst gegenüber dem Finanzamt Mitteilungspflichtig ist, müssen Sie mit dem Finanzamt, bzw. anderen Institutionen wie Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein klären.

Hat sich an der Rechtslage, der Berechnung von Erziehungszeiten zu DDR-Zeiten etwas geändert?

Antwort: Bis auf den Unterschied im aktuellen Rentenwert gilt bei Erziehungszeiten bundeseinheitliches Recht. Für das 1960 und 1964 geborene Kind erhalten Sie jeweils ein Jahr als Kindererziehungszeit angerechnet. Diese Zeit wird bei der Rentenberechnung so behandelt als hätten Sie in dieser Zeit den Durchschnitt aller Versicherten verdient. Das ergibt für jedes Kind einen monatlichen Rentenanspruch von derzeit 24,13 Euro.

Diese Zeit wird auch noch zu Ihren Verdiensten nach dem ersten Jahr der Geburt addiert. Maximal kann aber der Verdienst und die Kindererziehungszeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Waren Sie zwischen dem ersten und 10. Lebensjahr der Kinder eine zeitlang zu Hause, so wird diese Zeit als Berücksichtigungszeit wegen Erziehung eines Kindes berücksichtigt.

Dadurch können zum einen keine Lücken in der Versicherungsbiografie entstehen, zum anderen können diese Zeiten die Rentenberechnung positiv beeinflussen. Dass Sie die Stiefkinder erst nach deren 10. Lebensjahr erzogen haben, sieht das Gesetz keine Berücksichtigung vor.

Wird als Renten-Nebenverdienst mit der Einnahme-/Überschuss-Rechnung, Anlage S, der nach Abzug der Werbungskosten zu versteuernde Betrag angerechnet oder der Bruttobetrag?

Antwort: Als Hinzuverdienst gelten das monatliche Bruttoarbeitsentgelt bzw. der monatliche steuerrechtliche Gewinn - Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit.

Welche Vorteile bringt mir als Selbständiger das Zahlen von freiwilligen Beiträgen in die Rentenversicherung?

Antwort: Mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist auch eine Rentensteigerung der Altersrente verbunden. Zudem können bestimmte Renten mit freiwilligen Beiträgen überhaupt erst erfüllt werden. Beim Mindestbeitrag von derzeit knapp 80 Euro, dass entspricht einem Einkommen von 400 Euro, würde sich die Rente bei einem Jahr Beitragszahlung monatlich um 4,31 Euro erhöhen. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten sind dabei nicht berücksichtigt.

Bei drei Jahren Beitragszahlung würde sich der derzeitige Rentenanspruch in den alten Bundesländern um rund 13 Euro erhöhen. Das ist es aber nicht allein. Mit dem freiwilligen Beitrag ist ja nicht nur das Risiko des Alters abgesichert, sondern in einigen Fällen -könnte bei Ihnen so sein- auch das Risiko der Erwerbsminderung, weswegen Sie ja auch hauptsächlich die freiwilligen Beiträge zahlen. Nicht zu vergessen ist, dass auch Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Beitrag abgesichert sind.

Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente würde verloren gehen, wenn Sie die Beitragszahlung nicht fortsetzen. Lassen Sie bei einer individuellen Beratung prüfen, wie lange Sie noch freiwillige Beiträge zahlen sollten. Allgemein gültige Aussagen sind nicht möglich, bzw. könnte zu Missverständnissen führen.

Hat eine Unfallrente (Berufsgenossenschaft Erwerbsmindung 20%) Einfluss auf eine erwartete gesetzliche Altersrente?

Antwort: Die Unfallrente wird ggf. auf die eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente angerechnet, wenn bestimmte Grenzbeträge, die durch den Jahresarbeitsverdienst der Berufsgenossenschaft und des Grades der Behinderung (MdE) bestimmt wird, angerechnet. Sinn dieser Anrechnungsvorschrift ist, dass der Versicherte mit Unfallrente und gesetzlicher Rente nicht mehr Einkommen zur Verfügung hat, als wennn berufstätig wäre.

Werden Witwenrente + Rente aus einer Zusatzversorgungskasse (ZVK)+ Hinterbliebenenrente VBL (öffentl. Dienst) bei Rentenbeginn mit 60,6 Jahren als Hinzuverdienst gerechnet und gekürzt wenn die Beträge über 400 Euro liegen?

Antwort: Eine Minderung der Witwenrente kommt erst dann zum tragen, wenn der sog. Freibetrag Ihrer Einkünfte überschritten wird. Er beträgt in den alten Bundesländern 718, 08 Euro und in den neuen Bundesländern 637,03 Euro. Damit dürfte in dem von Ihnen beschriebenen Fall keine Minderung der Witwenrente eintreten.

Es werden nach dem neuen Hinterbliebenenrecht, gilt ab 2002, bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens aber auch Betriebsrente (ZVK, VBL, etc.) ebenso angerechnet, wie die eigenen Altersrente oder der Arbeitsverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis. Die Einkommen werden prozentual unterschiedlich angerechnet.

Ist es schlimm, wenn man seinen Sozialversicherungsausweis nicht mehr finden kann?

Antwort: Der Sozialversicherungsausweis sollte wie der Personalausweis oder die Geldkarte behandelt werden. Grundsätzlich darf nur immer ein Sozialversicherungsausweis in Gebrauch sein. Wer seinen Ausweis verloren hat, kann einen neuen Sozialversicherungsausweis bei der Krankenkasse, aber auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Zur Antragstellung sollte ein Personaldokument (Personalausweis, Pass, Geburtsurkunde) mitgenommen werden. Wer nach Erhalt eines neuen Ausweises den alten Sozialversicherungsausweis wiederfindet, sollte diesen im Original an seinen Rentenversicherungsträger senden.