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Kfz-Versicherung: Die Regeln für Schadensersatz

Je nach Versicherungssparte gibt es den Neuwert oder Zeitwert. Doch Versicherungsnehmer müssen ein paar Spielregeln einhalten.

© Mink Mingle

Ganz gleich, um welche Versicherung es sich handelt: Jeder Schadensfall ist mit Aufwand verbunden und der letztlich bangen Frage: Wie viel wird die Versicherung bezahlen? Und das ist bei den unterschiedlichen Policen durchaus differenziert. Das Erste aber, was auf inzwischen die meisten Versicherten zukommt, ist ein Anteil am Schaden, den sie selber zahlen müssen: den Selbstbehalt.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt folgt einem nachvollziehbaren Muster: Versicherungspolicen sollen die Versicherten vor existenzbedrohenden Risiken schützen, nicht aber unbedingt jeden noch so kleinen Verlust ausgleichen. Schon gar nicht sind sie dazu da, einen Versicherungsnehmer nach einem Schaden besserzustellen als vorher. Deshalb werden fast alle Policentypen mit einem Selbstbehalt angeboten. Der Selbstbehalt senkt die Prämie, aber alle Kleinschäden (auch mehrere im Jahr) bis zum Selbstbehalt zahlt der Versicherte aus eigener Tasche.

Beträgt der Selbstbehalt z.B. 150 Euro, dann greift die Versicherungspolice erst ab einem Schaden ab 151 Euro. Sie würde in diesem Fall aber auch nur einen Euro erstatten. Einen solchen Betrag wird kaum ein Kunde einreichen. Aber wo ist die Grenze? Wer z.B. erst einen Schaden über 170 Euro bei der Versicherung zur Regulierung einreicht, der hat auf diese Weise seinen persönlichen Selbstbehalt eigentlich um weitere 20 Euro erhöht.

Wohngebäude und Hausrat

Geld von der Versicherung gibt es aber überhaupt nur, wenn die »Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall« – so das Versicherungsdeutsch – eingehalten werden. Dazu gehört die Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Schadens an die Versicherung und die Polizei, und die Pflicht zur Schadenminderung. Das bedeutet zum Beispiel in der Wohngebäudeversicherung nach einem Sturm mit mindestens Windstärke acht, eine zersplitterte Fensterscheibe provisorisch so abzudichten, dass kein Regenwasser eindringen und das Parkett aufweichen kann.

Im Versicherungsfall werden beschädigte Gegenstände soweit möglich repariert, und zerstörte oder gestohlene Gegenstände ersetzt. Polizei und Versicherung brauchen eine Liste der gestohlenen Dinge. Deshalb ist es klug, seinen Haushalt einmal zu inventarisieren und die Liste möglichst außerhalb der eigenen vier Wände zu hinterlegen.

Wertbestimmung

Idealerweise notiert man sich dabei hinter jedem Gegenstand gleich den Kaufpreis. Lassen sich nicht alle Anschaffungen mit Rechnungen belegen, können auch Zeugen hinzugezogen werden, um z.B. die vorherige Existenz eines beim Einbruch geklauten 54-Zoll-Fernsehers zu untermauern.

Unterversicherungsverzicht

Stimmen der Wert der versicherten Sachen und die Versicherungssumme nicht überein, kann es im Schadensfall keinen vollen Schadenersatz geben. Deshalb ist es für alle, denen es zu mühselig ist, alle Versicherungswerte zu addieren, um eine exakte Summe festzulegen, ratsam, einen sogenannten Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren. Hierbei wird ganz einfach die Versicherungssumme nach Wohnfläche errechnet: 650 Euro pro Quadratmeter. Wer wenig Mobiliar und kaum Technik in seiner Wohnung hat, ist mit dieser Formel allerdings zu hoch und damit zu teuer versichert. Auch beim Eigenheim gibt es mittlerweile das Wohnflächenmodell zur Berechnung der Versicherungssumme. Üblich ist hier allerdings weiterhin der fiktive Wert von 1914, hochgerechnet mit dem jährlichen Bundesbauindex.

Doppelversicherung

Existieren mehrere Verträge zum Schutz des gleichen Risikos und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Wert der versicherten Sache, wird trotzdem aus allen Policen insgesamt nur der tatsächliche Schaden bezahlt. In der Schadenanzeige wird deshalb nach anderen Versicherern gefragt. Wer trotz weiterer Verträge wissentlich die Frage verneint, der betrügt und kann leer ausgehen.

Unversicherte Schäden

Bezahlt wird ein Schaden nur, wenn das Risiko versichert war. Ist bei der Kfz-Police z.B. nur eine Kollision mit Wildtieren abgedeckt, ist der Zusammenstoß mit einer entlaufenen Kuh nicht versichert. Wer trotz roter Ampel abbiegt und einen Schaden erleidet, bekommt nur Geld, wenn grobe Fahrlässigkeit mitversichert war.

Bagatellschaden

Bei einem selbstverschuldeten Unfall kann man einen geringfügigen Sachschaden am Auto des Unfallgegners aus eigener Tasche bezahlen, um seinen Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflicht nicht zu gefährden, oder – und das ist meist einfacher –, seine Versicherung den Schaden regulieren lassen und ihr anschließend den Entschädigungsbetrag erstatten. Dazu hat man bis Ende des Kalenderjahres Zeit.

Schlichtung

Kommt es zu Streitigkeiten mit der Versicherung bezüglich der Höhe einer gezahlten Entschädigung, können sich Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen, Professor Dr. Günter Hirsch, wenden, entweder per Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de oder per Telefon
0800-369 90 00. Wer mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden ist, dem bleibt immer noch der Klageweg.

Verkehrsunfall: Das Alarmprogramm danach

Sichern

Das Warndreieck 100 Meter vor der Unfallstelle aufstellen, Warnblinkanlage einschalten.

Polizei

Bei Personenschäden, mehr als zwei Unfallbeteiligten, erheblichen Sachschäden und ungeklärter Schuldfrage muss die Polizei gerufen werden.

Angaben

Alle Angaben der Beteiligten (Auto-Kennzeichen, Namen der Fahrer, Versicherung) und Zeugen müssen notiert, der Unfallort skizziert und fotografiert werden.

Unverzüglich

Sowohl die eigene als auch die gegnerische Versicherung muss umgehend informiert werden.

Räumen

Bei geringfügigen Schäden sollten Kreuzungen und Einmündungen schnellstens geräumt werden.