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Nebenjobs: Diese Regeln müssen Sie beim Zweiteinkommen beachten

Die einen müssen, die anderen wollen etwas dazuverdienen. Wer nach Feierabend eine weitere Beschäftigung aufnimmt, muss allerdings einige Regeln beachten.

© Thinkstock

Knapp bei Kasse? Die Anhebung der Minijob-Verdienstobergrenze von 450 auf 520 Euro seit Oktober 2022 eröffnet eine deutlich bessere Perspektive, sich neben einem Hauptjob etwas dazuzuverdienen. Wegen des größeren Verdienstrahmens können nun auch qualifiziertere Tätigkeiten mit Stundensätzen deutlich über dem Mindestlohn von 12 Euro regelmäßig ausgeübt werden. 

Ein Beispiel: Rechnet man mit einem Stundensatz von 20 Euro, wären z.B. zweimal drei Wochenstunden über den ganzen Monat verteilt möglich, ohne dass das 520-Euro-Limit gesprengt würde.

Steuerliches und Rente

Vorteil für Arbeitnehmer: Das Zusatzeinkommen bleibt unter einer pauschalen, arbeitgeberseitigen Zwei-Prozent-Besteuerung »brutto für netto«. Die mit dem Minijob einhergehende Rentenversicherungspflicht kann über einen Befreiungsantrag abgewählt werden. Da der Arbeitnehmeranteil bei Minijobs im gewerblichen Bereich lediglich 3,6 Prozent des Monatsverdienstes beträgt, muss man sich allerdings fragen, ob die Abwahl lohnt, denn der Arbeitgeberanteil von pauschal 15 Prozent muss unabhängig davon sowieso abgeführt werden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rechnet dazu vor, dass ein über ein Jahr ausgeübter Minijob bei vollem 520-Euro-Verdienst die Altersrente dauerhaft um 5,21 Euro erhöht. 

Haushaltshilfen

Bei Jobs in Privathaushalten stellt sich die Rechnung allerdings anders dar: Hier beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rente 13,6 Prozent, der Anteil der privaten Arbeitgeber 5 Prozent. Die DRV rechnet hier bei vollem 520-Euro-Verdienst mit einem monatlichen Arbeitnehmeranteil von 70,72 Euro, der dann ebenfalls nur 5,21 Euro mehr Rente einbringt. Wer im Hauptjob sozialversichert ist, kann für Nebenjobs im Haushalt getrost eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.     

Arbeitsrechtliche Aspekte 

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen sind Klauseln enthalten, nach denen die Aufnahme einer Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist. Dies sollte man ernst nehmen und im Zweifel auch nachsehen; denn Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit förmlichen Ermahnungen und Abmahnungen geahndet werden. Im Einzelfall kann es zur Kündigung kommen, z.B. wenn trotz eines Wettbewerbsverbots eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufgenommen wurde. 

Der vertragliche Erlaubnisvorbehalt bedeutet allerdings keine Bittstellerei. Das Recht, einen Nebenjob aufzunehmen, ist durch die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit (Art. 12) gedeckt. Im Grunde dürfen Betriebe Nebentätigkeiten nur verweigern, wenn dem Geschäftsinteressen oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Vorgeschobene Bedenken, z.B. hinsichtlich körperlicher Erschöpfung oder gefährlicher Tätigkeiten, zählen nicht, denn solche Risiken können sich auch bei privaten Tätigkeiten ergeben. Kommt es jedoch zu einer merklichen Überarbeitung, kann die Genehmigung des Zweitjobs widerrufen werden. 

Arbeitszeiten

Die größte Hürde für eine Nebenbeschäftigung liegt in der gesetzlichen Beschränkung der täglichen Arbeitszeiten. § 3 des Arbeitszeitgesetzes lässt täglich nur acht Stunden Arbeitszeit zu; Pausen werden nicht mitgerechnet. Im Ausnahmefall dürfen bis zu zehn Stunden gearbeitet werden – allerdings unter der Bedingung, dass diese Mehrstunden so ausgeglichen werden, dass über einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder ein Acht-Stunden-Durchschnitt hergestellt wird. Hinzu kommt die Ruhezeiten-Regelung aus § 5 ArbZG – nach Arbeitsende muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden verbleiben. Das lässt wenig Raum, einen täglichen Zweitjob auszuüben. Nach einem Ganztagsjob abends noch bis zur Sperrstunde in der Gastronomie zu arbeiten wäre beispielsweise unter der Woche nicht möglich, am Wochenende dagegen durchaus.

Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen – die Strafandrohung für eine Beschäftigung »über das zulässige Maß hinaus« trifft jedoch ausschließlich die Arbeitgeber. Dies ist einer der Hauptgründe dafür, dass Nebentätigkeiten beim Arbeitgeber angezeigt werden müssen. Verschweigen Arbeitnehmer ihrem Betrieb absichtlich, dass sie tatsächlich über zehn Stunden malochen, können sie sich damit für Geldbußen schadensersatzpflichtig machen.

Krankheit

Wenn krankgeschriebene Arbeitnehmer ihren Zweitjob weiter ausüben, kommt es häufig zur Kündigung. Die Arbeitsgerichte nehmen bei Kündigungsschutzklagen dann die körperlichen Anforderungen der Jobs unter die Lupe. Wer mit einem Beinbruch im Gegensatz zum »Stehenmüssen« im Hauptjob einen Zweitjob am PC ausübt, wird die Genesung nicht gefährden und kommt wahrscheinlich davon.

Aber Vorsicht: Der hier maßgebliche gesetzliche Kündigungsschutz greift nur für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens zehn Mitarbeitern. Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, kann eine Kündigung ungleich schwerer abwehren. Daher sollte man bei Krankheit entweder noch einmal eine Extra-Erlaubnis einholen oder den Zweitjob ebenfalls ruhen lassen.

Details: Auch diese Punkte sollten Sie berücksichtigen 

Arbeitszeit

Eine durch Ausübung eines Zweitjobs verursachte Überschreitung der Höchstarbeitszeiten kann dazu führen, dass der Arbeitsvertrag für den Nebenjob platzt. Das LAG Nürnberg bestätigte 2020 eine Entscheidung aus Weiden, nach der in diesem Fall § 134 BGB zur Anwendung kommt: Ein Vertrag, der gegen ein Gesetz verstößt (hier § 3 Arbeitszeitgesetz), ist nichtig. Retten lässt er sich nur, wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis auch mit geringerer Arbeitszeit vereinbart hätten (Az. 7 Sa 11/19). 

Urlaub

Der gesetzliche Urlaub dient Erholungszwecken, darf also nicht für einen Zweitjob genutzt werden. Jedoch verschwimmen hier die Grenzen: Wer z.B. auf einem Weingut mit Beherbergung »urlaubt« und sich dabei an der Weinlese beteiligt, übt nicht im engen Sinne eine Erwerbstätigkeit aus; es überwiegt der Erholungscharakter durch Bewegung an der frischen Luft. Kurioserweise ist selbst Schwerstarbeit im Urlaub nicht verboten: Wer sich z.B. beim Hausbau seines Schwagers (oder eines Nachbarn) unentgeltlich nützlich macht, übt keine Nebentätigkeit aus. Dieses Prinzip gilt für alle unentgeltliche Mithilfe, auch an Arbeitstagen nach Feierabend.

Staatsdiener

Die Regeln des Arbeitszeitgesetzes gelten nicht für Beamte. Für sie, und daran angelehnt meist auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, gilt das Beamtenrecht des Bundes bzw. der Länder. Entscheidungskriterium bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten ist vor allem die Vermeidung von Interessenkonflikten. Nach Bundesregeln soll der Umfang einer Nebentätigkeit ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.