Menü
Mit Leidenschaft recherchiert in Berlin

Parkscheibenpflicht: Parken auf Privatgrundstück

Wenn private Knöllchenschreiber vor dem Supermarkt sichtbar darauf lauern, dass die Parkzeit abläuft, kann das einem den Einkauf verhageln. Ein Überblick über die Rechtslage beim Parken auf Privatgrund

© Janis Rozenfelds

Seit auf den meisten Kundenparkplätzen der Supermärkte und Discounter de facto Parkscheibenpflicht herrscht, ist man es ja gewohnt, sich beim Einkauf etwas zu sputen. Neulich in Spandau fiel mir dann aber doch auf, dass es noch Zeitgenossen gibt, die sich davon nicht aus der Ruhe bringen lassen.

Der Typ auf dem Parkplatz vor mir hatte es sich mit Taschenbuch auf dem Lenkrad und einer Thermoskanne im Auto bequem gemacht und – ha, erwischt – natürlich nicht einmal eine Parkscheibe ausgelegt. Als ich mit dem Einkaufswagen dann wieder in Richtung meines Kofferraums steuere, entlarvt sich die demonstrative Gemütlichkeit: Der Dicke klemmt gerade einen Zettel unter einen Scheibenwischer und watschelt zufrieden wieder zu seiner Lektüre zurück.

Einzelhändler-Parkplatz: Hausrecht

Wenn Einzelhändler die Bewirtschaftung der Parkplätze an private Betreiber abgeben, haben diese auch das Hausrecht inne und können Regeln setzen. Und solange die Betreiberfirma gut sichtbar auf die Parkscheibenpflicht und die Folgen von Parkverstößen hinweist, ist an den Vertragsstrafen nicht zu rütteln. Rechtlich ist die Inanspruchnahme eines kostenlosen Parkplatzes auf dem Supermarktgelände als ein Leihvorgang zu betrachten, über den ein Vertrag zu den ausgeschilderten Bedingungen zustande kommt, sobald das Auto abgestellt wird.

Die vielfach üblichen Vertragsstrafen von 30 Euro dürften allerdings die Grenze dessen darstellen, was Gerichte noch durchgehen lassen. Laut dem aktuellen Bußgeldkatalog werden beim Überschreiten der Parkdauer im öffentlichen Raum bis zu 30 Minuten nur zehn Euro und bis zu einer Stunde nur 15 Euro fällig, allerdings dürfen »Vertragsstrafen« demgegenüber auch einen tatsächlichen Kostenaufwand darstellen. Im Vergleich zu anderem zulässigen Vorgehen gegen unberechtigte Falschparker erscheinen 30 Euro jedenfalls noch gnädig; denn das ebenfalls denkbare, kostenpflichtige Abschleppen schlägt mit dreistelligen Beträgen zu Buche.

Falschparker: Wer war’s?

Angesichts der Tatsache, dass die Parkplatzbetreiber Verstöße regelmäßig nur durch Fahrzeugfotos belegen können, kommt für die Halter das Argument ins Spiel, man sei selbst nicht gefahren. Durchexerziert hat das ein Ehepaar aus Arnsberg, das beim dortigen Landgericht mit dem Argument durchkam, dass der Halter des Fahrzeugs die AGB auf dem Parkplatz nicht zur Kenntnis nehmen könne, wenn er nicht selbst gefahren sei.

Ergo: kein Vertrag, keine Vertragsstrafe. Eine direkte Auskunftspflicht des Halters gegenüber dem Parkplatzbetreiber existiert nicht; eine Halterhaftung wie im öffentlichen Straßenverkehr kommt in einem privaten Bereich auch nicht infrage. Das für die Falschparker positive Urteil des Landgerichts wurde im Dezember 2019 vom Bundesgerichtshof aber kassiert: Vor Gericht muss der Halter im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nämlich doch Auskunft geben, wer gefahren sein könnte. Das geht nicht so weit, dass man eine bestimmte Person verpetzen müsste, zumal nicht die eigene Ehefrau. Allerdings muss der infrage kommende Personenkreis glaubhaft benannt werden. Denn ansonsten würde der Parkplatzbetreiber der Möglichkeit beraubt, seine Rechte durchzusetzen (BGH, Az. XII ZR 13/19).

Infolge des Urteils muss das Landgericht nun noch einmal hinterfragen, wer tatsächlich gefahren ist. Dass die Parkplatzbetreiber ansonsten keineswegs rechtlos gestellt sind, hatte das Landgericht aber schon in seiner ersten Entscheidung angedeutet. Diese können aufgrund ihres Hausrechts unwilligen Zahlern immer noch verbieten, auf ihren Plätzen zu parken. In der Regel wird das über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erreicht, die für künftige Verstöße Vetragsstrafen vorsieht.

Alternative: Elektronische Parkscheibe

Während man sich bei einer Überschreitung der Parkzeit durchaus an die eigene Nase fassen kann, ist es doppelt ärgerlich, dass das versehentlich vergessene Auslegen der Parkscheibe vielfach mit ähnlich happigen Beträgen geahndet wird. An dieser Stelle ein Plädoyer für die Anschaffung einer elektronischen Parkscheibe: Diese verfügt über ein LC- Display, in dem beim Abstellen des Fahrzeugs automatisch die regelkonforme Ankunftszeit, also nächste volle oder halbe Stunde, eingestellt wird. Für den Straßenverkehr zugelassene Exemplare müssen das weiße P-Symbol auf blauem Grund sowie ein ECE-Prüfzeichen (E1) aufweisen und sind im Kfz-Zubehörhandel oder online, z. B. bei Amazon, schon für rund 20 Euro erhältlich. Die Geräte werden an die Windschutzscheibe geklebt; bessere Exemplare signalisieren durch eine LED an der für den Fahrer sichtbaren Rückseite, wenn ein Batteriewechsel fällig ist.

Sensorparken

Inzwischen werden immer mehr Parkplätze auch mit Sensoren ausgestattet, die die Ankunfts- und Abfahrtszeitpunkte per Funk an die Betreiber melden. Bei einem Überschreiten der Parkzeit wird automatisch der zuständige Knöllchenknecht herbeigerufen, damit er sein Zettelchen ausstellen kann. Aus Kundensicht sind die Sensoren allerdings ein Buch mit sieben Siegeln, bei dem sich z. B. die Frage stellt, ob ein »fliegender Wechsel« zweier Fahrzeuge korrekt erkannt wird oder womöglich der Zweite dann in die Zeitüberschreitungsfalle tappt. Bevor darüber gerichtlich gestritten werden muss, könnte die elektronische Parkscheibe möglicherweise auch in solchen Fällen eine Hilfe sein.

Parken auf Privatgrundstücken

Weitaus spürbarer können die Folgen sein, wenn man unberechtigt auf anderen Privatgrundstücken parkt – Mieterparkplätzen beispielsweise oder Garagenzufahrten. Gegen diese Besitzstörung können sich die Besitzer, Mieter wie Eigentümer, wehren, indem sie die Störung unverzüglich beseitigen. Sie sind also im Recht, wenn sie sofort einen Abschlepper bestellen und die Kosten vom Störer zurückverlangen. Viele Abschleppfirmen bieten dazu sogar eine direkte Kostenabwicklung mit dem Übeltäter mit an.